Managerrechtsschutz: Schutz für Führungskräfte im Ernstfall
Wer Verantwortung trägt, trägt auch rechtliches Risiko. Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte stehen bei Fehlentscheidungen, Arbeitsunfällen im Unternehmen oder Steuervorgängen schnell im Fokus von Ermittlungsbehörden oder Zivilklagen. Ein spezieller Rechtsschutz für Führungskräfte kann die Kosten der strafrechtlichen Verteidigung und des arbeitsrechtlichen Schutzes des eigenen Anstellungsverhältnisses übernehmen, vorbehaltlich der Deckungszusage und der vertraglichen Bedingungen. Wir beraten Sie persönlich, welche Absicherung zu Ihrer Situation passt.
Warum Führungskräfte ein anderes Rechtsrisiko haben
Als Privatperson ist man mit einem klassischen Privatrechtsschutz gut abgesichert. Als Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter kommen Risiken hinzu, die im Standardschutz nicht oder nur eingeschränkt erfasst sind: strafrechtliche Ermittlungen aufgrund beruflicher Entscheidungen, Abberufungsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen über Jahresboni oder Abfindungen - und die drohende persönliche Haftung für Schäden, die das Unternehmen erlitten hat.
Diese Risiken entstehen nicht erst bei echtem Fehlverhalten. Auch bei pflichtbewusstem Handeln können Ermittlungsverfahren eingeleitet werden - etwa wenn ein Mitarbeiter bei einem Betriebsunfall verletzt wird und die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Führungskraft ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt man dann im Zweifel selbst, es sei denn, eine passende Absicherung greift.
Wie Rechtsschutz grundsätzlich funktioniert und welche Kosten dabei eine Rolle spielen, erklärt unser Ratgeber Rechtsschutzkosten. Zur Frage, ab wann ein Versicherungsschutz gilt, lesen Sie den Ratgeber Wartezeit.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Vorwürfe gegen Führungskräfte
Fahrlässige Körperverletzung
Verunglückt ein Mitarbeiter bei der Arbeit, prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig, ob Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden und wer als Verantwortlicher strafrechtlich in Betracht kommt. Leitende Angestellte und Geschäftsführer sind dabei oft erste Anlaufstelle - unabhängig davon, ob ein tatsächliches Verschulden vorliegt.
Hinweis: Strafrechtliche Ermittlungen enden häufig mit einer Einstellung - aber erst nach monatelangem Verfahren mit erheblichen Anwaltskosten.
Untreue und Vermögenspflege
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist weit gefasst: Er kann eingreifen, wenn ein Geschäftsführer Unternehmensgelder nach Ansicht Dritter pflichtwidrig einsetzt - auch ohne Bereicherungsabsicht. Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen dieser Art dauern oft Jahre und erfordern spezialisierte Verteidigung.
Hinweis: Verteidigungskosten in Wirtschaftsstrafverfahren können erheblich sein - je nach Verfahrensumfang schnell fünfstellig.
Steuervergehen
Ob als Geschäftsführer verantwortlich für die steuerliche Korrektheit von Unternehmensabschlüssen oder als Führungskraft mit eigenen Einnahmen aus Boni, Optionen und Vergütungsmodellen: Steuerstrafverfahren gegen Manager sind keine Seltenheit. Die Abgrenzung zwischen vertretbarer Gestaltung und Steuerhinterziehung ist oft eine Frage der fachkundigen Argumentation.
Streit um Anstellungsvertrag und Abberufung
Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand abberufen oder läuft sein Anstellungsvertrag streitig aus, handelt es sich nicht um ein einfaches Arbeitsverhältnis. Die rechtliche Stellung von GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern weicht von der normaler Arbeitnehmer ab - das Arbeitsgerichtsgesetz greift oft nicht, stattdessen ist das ordentliche Gericht zuständig. Anwaltliche Begleitung ist hier von Anfang an wichtig.
Vorwürfe im Zusammenhang mit Abfindung und Boni
Auseinandersetzungen über ausstehende Tantiemen, variable Vergütung oder Abfindungsansprüche nach Ausscheiden können erhebliche Streitwerte erreichen. Der Rechtsschutz kann die Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in solchen Verfahren übernehmen - vorbehaltlich Deckungszusage und den vertraglichen Bedingungen.
Wettbewerbsverbote und Geheimhaltung
Ehemalige Arbeitgeber klagen nach Ausscheiden eines Managers mitunter auf Einhaltung von Wettbewerbsverboten oder machen Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten geltend. Auch umgekehrt - wenn ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig ist - kann rechtliche Auseinandersetzung sinnvoll sein.
D&O-Versicherung und Rechtsschutz: zwei verschiedene Instrumente
Ein häufiges Missverständnis: Viele Führungskräfte glauben, eine D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability) decke alles ab. Das stimmt nur für einen Teil der Risiken.
Die D&O-Versicherung deckt in erster Linie die zivilrechtliche Haftung des Managers gegenüber dem Unternehmen oder Dritten - also Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen. Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen oder ein Gläubiger klagt den Manager auf Ersatz eines wirtschaftlichen Schadens - die D&O übernimmt das.
Was die D&O typischerweise nicht abdeckt:
- Die Kosten der strafrechtlichen Verteidigung (Strafverteidiger, Ermittlungsverfahren)
- Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen um das eigene Anstellungsverhältnis
- Verfahren, bei denen der Manager selbst als Kläger auftritt - z.B. um ausstehende Vergütung einzufordern
- Verwaltungsrechtliche oder steuerrechtliche Verfahren als natürliche Person
Genau hier setzt ein Managerrechtsschutz oder Spezial-Strafrechtsschutz an: Er übernimmt die Kosten der Verteidigung oder Rechtsverfolgung in Bereichen, die die D&O nicht greift. Beide Produkte ergänzen sich - sie ersetzen sich nicht.
D&O-Versicherung (Haftpflicht)
- Schadensersatzansprüche gegen den Manager (Haftung)
- Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche
- Regulierung berechtigter Ansprüche bis zur Deckungssumme
- Typisch: Unternehmens-Police oder Einzel-Police
Deckt: Schadenersatz. Nicht: Strafverteidigung, eigene Ansprüche.
Managerrechtsschutz (Straf- und Berufsrechtsschutz)
- Kosten der strafrechtlichen Verteidigung
- Rechtsschutz für Streit um Anstellungsvertrag und Vergütung
- Verwaltungs- und steuerrechtliche Verfahren als Privatperson
- Rechtsverfolgung eigener Ansprüche (vorbehaltlich Deckungszusage)
Deckt: Verteidigungskosten und eigene Rechtsdurchsetzung. Nicht: Schadensersatz.
Geschäftsführer-Rechtsschutz: der Anstellungsvertrag als Schwachstelle
Für Geschäftsführer gilt eine Besonderheit, die viele erst im Konflikt entdecken: Sie sind in der Regel keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Bei Streit um Abberufung, Kündigung des Anstellungsvertrags, Vergütung oder Tantiemen hilft der klassische Arbeitsrechtsschutz deshalb oft nicht weiter, zuständig sind meist die ordentlichen Gerichte mit entsprechend höherem Kostenrisiko.
Ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Organe schließt genau diese Lücke: Er sichert die dienstvertraglichen Konflikte des Geschäftsführers ab, vom Streit um die Abfindung bis zur Auseinandersetzung nach der Abberufung. Ob Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer: Welche Konstellation wie absicherbar ist, klären wir im persönlichen Gespräch, bevor es darauf ankommt.
Kosten eines strafrechtlichen Verfahrens
Im Strafverfahren gibt es keine gesetzliche Deckelung des Verteidigerhonorars vergleichbar dem RVG für Zivilsachen. Strafverteidiger - insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht - rechnen häufig nach Stundenhonorar oder vereinbaren Pauschalvergütungen. Die Kosten hängen stark von der Komplexität und Dauer des Verfahrens ab.
Zur Orientierung: Die RVG-Pflichtverteidigergebühren bilden nur eine gesetzliche Untergrenze. Wirtschaftsstrafverfahren gegen Führungskräfte können Laufzeiten von einem bis mehreren Jahren haben und umfangreiche Akteneinsicht, Gutachten und Hauptverhandlungstermine erfordern. Eine qualifizierte Strafverteidigung in solchen Verfahren kostet im Einzelfall erhebliche Beträge.
Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gelten hingegen die RVG-Tabellen. Bei einem Streitwert von drei Monatsbruttogehältern - im Arbeitsrecht ist für Kündigungsschutzklagen eine Obergrenze von einem Vierteljahresverdienst gesetzlich vorgeschrieben (§ 42 Abs. 2 GKG) - entstehen bereits in der ersten Instanz spürbare Anwaltskosten auf beiden Seiten. Mehr dazu im Ratgeber Rechtsschutzkosten.
Im Strafverfahren trägt bei einem Freispruch oder einer Einstellung der Staatskasse oft nur ein Teil der tatsächlichen Verteidigungskosten - ein frei gewählter Verteidiger (Wahlverteidiger) wird selten vollständig erstattet. Das Kostenrisiko bleibt also auch bei positivem Ausgang erheblich.
Was ein Managerrechtsschutz nicht abdeckt
Auch ein spezieller Managerrechtsschutz hat klare Ausschlusstatbestände. Hier die wichtigsten:
Vorsätzliche Straftaten
Wird vorsätzliches Handeln rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend - die Versicherung kann bereits gezahlte Kosten zurückfordern. Für fahrlässige Handlungen und solange kein Vorsatz festgestellt ist, besteht Schutz. Während eines laufenden Verfahrens wird der Rechtsschutz zunächst geleistet.
Vorvertragliche Sachverhalte
Streitigkeiten aus Sachverhalten, die vor dem Versicherungsbeginn liegen, sind grundsätzlich nicht gedeckt. Gerade bei strafrechtlichen Ermittlungen, die sich auf Handlungen in der Vergangenheit beziehen, ist die zeitliche Abgrenzung entscheidend - und muss beim Vertragsabschluss sorgfältig besprochen werden.
Kapitalanlagegeschäfte
Streitigkeiten aus Wertpapiergeschäften oder anderen Kapitalanlagen sind im Standardschutz in der Regel ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Anlage im beruflichen Kontext getätigt wurde.
Unternehmensrisiken der Gesellschaft
Der Managerrechtsschutz deckt die persönliche Absicherung des Managers als natürliche Person. Er ist kein Ersatz für den Firmenrechtsschutz des Unternehmens selbst. Beides kann sinnvoll nebeneinander bestehen.
Die genauen Bedingungen hängen vom jeweiligen Tarif und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ab. Welche Bausteine und Ausschlüsse im konkreten Fall relevant sind, klären wir im persönlichen Gespräch - bevor Sie sich für einen Tarif entscheiden.
Passenden Schutz finden: persönliche Beratung nötig
Managerrechtsschutz ist keine Standardware aus dem Regal. Ob und welche Bausteine für Ihre Position und Situation sinnvoll sind - Strafrechtsschutz, Berufsrechtsschutz, Erweiterungen für Organmitglieder - das ist eine Frage, die wir gemeinsam klären müssen.
Ob ARAG für Ihren konkreten Bedarf einen passenden Baustein oder Tarif führt, klären wir im persönlichen Gespräch. Wir sind gebundener Versicherungsvertreter der ARAG SE und können Ihnen das Produktangebot transparent darlegen - ohne zu beschönigen, wo Grenzen liegen.
Wichtige Fragen, die wir gemeinsam klären:
- Welche berufliche Stellung haben Sie: angestellter Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, leitender Angestellter?
- Besteht bereits eine D&O-Police - und wenn ja, in welchem Umfang?
- Soll der Rechtsschutz private und berufliche Risiken kombinieren oder nur den Manager-Bereich abdecken?
- Gibt es branchenspezifische Risiken, die besonderer Beachtung bedürfen?
Ergänzend lohnt auch ein Blick auf den Firmenrechtsschutz: Wenn das Unternehmen eigene rechtliche Auseinandersetzungen absichern soll, ist das ein eigenständiges Thema neben dem persönlichen Schutz der Führungskraft.
Fragen zum Leistungsfall und Ablauf beantwortet unser FAQ.
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